Allgemeines

Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten werden als Nutzungs- und Gebrauchsrechte charakterisiert. Sie räumen dem Berechtigten am belasteten Grundstück ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht ein. Dabei ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks in der Ausübung seines Eigentums eingeschränkt, der Gebrauch oder die Nutzung steht ihm nicht mehr allein zu.

Ein Grundstück kann zum Vorteil eines anderen Grundstückes oder einer bestimmten Person in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich

  • bestimmte Eingriffe des Berechtigten gefallen lassen muss
    (= dulden; positive Dienstbarkeit ; z.B. Wegrecht); oder
  • zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf
    (= unterlassen; negative Dienstbarkeit; z.B. Gewerbeverbot)

Bei einer Dienstbarkeit verhält sich der belastete Grundeigentümer passiv.

Alle Dienstbarkeitsverträge sind öffentlich zu beurkunden (Art. 732 ZGB).

Vormerkungen

Es gibt drei Gruppen von Vormerkungen:

  • Persönliche Rechte (Art. 959 ZGB). Z.B.: Vormerkung von Miet- und Pachtverträgen, Vorkaufsrechten.
  • Verfügungsbeschränkungen (Art. 960 ZGB). Z.B.: Pfändung des Grundstückes durch das Betreibungsamt.
  • Vorläufige Eintragungen behaupteter dinglicher Rechte (Art. 961 ZGB). Z.B.: Bauhandwerkerpfandrecht.

Das vorgemerkte Recht oder die vorgemerkte Rechtsposition erhält durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Recht.

Anmerkungen

Zweck der Anmerkung ist die Information oder Orientierung über tatsächlich bestehende Verhältnisse.

Angemerkte Rechtsverhältnisse bestehen aber auch ohne Anmerkung.

Mit einer Anmerkung kann der gute Glaube einer Person zerstört werden. D.h. niemand kann sich darauf berufen, das Rechtsverhältnis welches angemerkt wurde, nicht gekannt zu haben.

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