Anmeldungsvoraussetzungen

Antragsprinzip

Nach dem Antragsprinzip darf der Grundbuchverwalter Eintragungen (auch Abänderungen und Löschungen) grundsätzlich nur aufgrund einer Anmeldung vornehmen (Art. 46 GBV).

Gemäss Art. 963 Abs. 1 ZGB erfolgen die Eintragungen aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.

Unterschrift

Die schriftliche Anmeldung des Grundeigentümers muss von diesem unterzeichnet sein. Telefonisch oder elektronisch übermittelte Anmeldungen genügen diesen Anforderungen nicht. Für bestimmte Rechtsgeschäfte (Erbgang / Mietvertrag / Löschung von Eintragungen) stellen die Grundbuchämter eigens dafür bestimmte Formulare zur Verfügung.

Die Anmeldung muss unbedingt und vorbehaltlos sein. Jede vorzunehmende Eintragung und die davon betroffenen Grundstücke sind einzeln zu nennen (Art. 47 GBV).

Sozialversicherungsnummer / Kopie Identitätskarte oder Reisepass

Ab dem 1. Januar 2023 haben die Grundbuchämter für die eindeutige Identifizierung von Personen systematisch die AHV-Nummer zu verwenden (Art. 949 b ZGB). Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a GBV sind deshalb von jeder verfügenden und erwerbenden Person bei der Grundbuchanmeldung folgende Unterlagen beizulegen:

  • Kopie des Passes oder der Identitätskarte
    und eine
  • Kopie des AHV-Versicherungsausweises oder der Krankenversichertenkarte oder eine schriftliche Erklärung der Person mit Angabe von Geburtsort, Familienname, AHV-Nummer, Vornamen der Eltern sowie bei Verheirateten der Ledigname

Vollmachten

Allfällige Vollmachten, Zustimmungserklärungen, Bewilligung, usw. sind dem Grundbuchamt gleichzeitig mit der Anmeldung einzureichen. Auch für diese ergänzenden Unterlagen ist die Schriftlichkeit erforderlich.

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