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Weisung betreffend Urkundsstempel und Pläne (§ 34 Abs. 1 BeurkG)


Seit dem 1. Oktober 2008 werden bei den Grundbuchämtern sämtliche angemeldeten Verträge gescannt. Gestützt auf diese Neuerung wird folgende Weisung erlassen:

Bei den Urkundsexemplaren, die den Grundbuchämtern des Kantons Luzern einzureichen sind, ist der Urkundsstempel auf der Textseite der Urkunde anzubringen. Pläne sind den Grundbuchämtern des Kantons Luzern höchstens im Format A3 einzureichen.

Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 12. Januar 2009 (AU 09 5)



Entscheid des Verwaltungsgerichtes


Das Verwaltungsgericht hat einen Entscheid publiziert, der auch für das Grundbuchwesen von Interesse ist. Thematisiert wird der Grenzabstand von Einfriedungen nach § 126 PBG. In den Erwägungen werden auch Uberlegungen zur Schnittstelle von öffentlich-rechtlichen zur privatrechtlichen Rechtsnormen angestellt. Die Lektüre wird Ihnen empfohlen.
"Entscheid V 07 271 vom 23.01.2008"